Du willst deinen Balkon verglasen, eine Markise anbringen oder eine Wallbox fürs E-Auto einbauen? Dann stellt sich schnell die Frage: Darfst du das einfach machen — oder brauchst du dafür grünes Licht von deinen Nachbarn? Dieser Ratgeber erklärt dir die Grundregel und die wichtigsten Ausnahmen, verständlich und mit konkreten Beispielen.

Die Grundregel: In deiner Wohnung frei, am Gemeinschaftseigentum nicht

Als Wohnungseigentümer gehört dir dein Sondereigentum — im Wesentlichen der Innenausbau deiner Wohnung. Darüber darfst du frei entscheiden. Alles, was zum Gemeinschaftseigentum zählt — also für den Bestand oder die Sicherheit des Hauses wichtig ist oder von mehreren Wohnungen genutzt wird — gehört dagegen allen zusammen. Wo genau diese Grenze verläuft, erklärt ausführlich der Ratgeber Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum: Wo ist die Grenze?. Details zu deiner konkreten WEG regelt die Teilungserklärung, das zentrale Gründungsdokument deiner Wohnungseigentümergemeinschaft.

Eine einfache Eselsbrücke hilft dir im Alltag weiter: Bleibt eine Veränderung komplett unsichtbar für andere und wirkt sie sich nicht auf die Substanz des Hauses aus, darfst du in der Regel frei handeln. Sobald etwas von außen sichtbar wird, die Fassade, das Treppenhaus oder andere Eigentümer betrifft, wird es beschlusspflichtig. Im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel bei der Hausverwaltung nachfragen als hinterher teuer nachbessern müssen.

Das darfst du ohne zu fragen

Innerhalb deiner eigenen vier Wände darfst du grundsätzlich frei gestalten, solange du dabei niemand anderen störst und nichts am Gemeinschaftseigentum beschädigst. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Wände streichen oder tapezieren
  • neuen Bodenbelag verlegen
  • die Küche austauschen
  • nicht-tragende Innenwände versetzen (im Zweifel vorher technisch prüfen lassen)

Hast du laut Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht — etwa an einem Gartenstück oder einem Stellplatz —, darfst du diesen Bereich allein nutzen. Das Grundstück selbst gehört dir dabei aber trotzdem nicht allein, du hast nur das alleinige Nutzungsrecht daran. Willst du auf einer Sondernutzungsfläche baulich etwas verändern — zum Beispiel einen festen Gartenzaun setzen oder eine Terrasse pflastern — zählt das trotzdem als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum und braucht in der Regel einen Beschluss, auch wenn die Fläche sonst „deine“ ist.

Das brauchst du einen Beschluss für

Sobald du etwas veränderst, das über die normale Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgeht, sprechen Juristen von einer baulichen Veränderung. Dafür brauchst du laut § 20 WEG einen Beschluss der Eigentümerversammlung — oder, bei Maßnahmen, die andere Eigentümer unmittelbar betreffen, sogar deren ausdrückliche Zustimmung. Typische Beispiele:

  • eine Balkonverglasung
  • eine Markise oder ein fest montiertes Vordach
  • eine Satellitenschüssel an der Fassade
  • der Austausch deiner Fenster oder deiner Wohnungseingangstür

Wer die Kosten trägt, regelt § 21 WEG: Genehmigt dir die Gemeinschaft eine Maßnahme auf deinen eigenen Wunsch, zahlst du sie in der Regel allein — dafür darfst du sie dann auch allein nutzen. Wird eine Maßnahme dagegen mit qualifizierter Mehrheit (mindestens zwei Drittel der Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile) beschlossen oder rechnet sie sich in angemessener Zeit von selbst, tragen alle Eigentümer anteilig die Kosten.

Die privilegierten Maßnahmen seit der WEG-Reform

Seit der WEG-Reform 2020 gibt es eine wichtige Erleichterung: Für bestimmte privilegierte Maßnahmen hast du laut § 20 Absatz 2 WEG einen Anspruch auf Zustimmung — die Gemeinschaft darf sie dir also nicht grundlos verweigern, muss aber trotzdem per Beschluss über die konkrete Durchführung entscheiden. Dazu zählen:

  • Barrierefreiheit (zum Beispiel ein Treppenlift oder eine Rampe)
  • eine Lademöglichkeit fürs Elektroauto (Wallbox)
  • Einbruchsschutz
  • der Anschluss an ein schnelles Glasfasernetz

Seit einer weiteren Gesetzesänderung zählt inzwischen auch ein Stecker-Solargerät (Balkonkraftwerk) zu diesen privilegierten Maßnahmen. Der wichtige Punkt für dich: Bei allen privilegierten Maßnahmen trägst du die Kosten grundsätzlich selbst, darfst die Anlage im Gegenzug aber auch allein nutzen.

Notfälle: Wann darfst du sofort handeln?

Es gibt eine wichtige Ausnahme von der „immer erst fragen“-Regel: Bei einer Notmaßnahme nach § 18 Absatz 3 WEG darfst du sofort selbst handeln, wenn dem Gemeinschaftseigentum unmittelbar ein Schaden droht — etwa bei einem akuten Wasserrohrbruch — und niemand rechtzeitig erreichbar ist. Danach solltest du die Gemeinschaft umgehend informieren und die Kosten nachträglich erstatten lassen.

Wichtig ist dabei das Wort „unmittelbar“: Eine Notmaßnahme rechtfertigt nur, was wirklich nicht bis zum nächsten Werktag warten kann. Ein feuchter Fleck an der Decke, der seit Wochen langsam größer wird, zählt normalerweise nicht dazu — hier bleibt Zeit, erst die Hausverwaltung zu informieren und den regulären Weg über einen Beschluss zu gehen. Rufst du vorschnell „Notfall“, ohne dass tatsächlich akute Gefahr bestand, bekommst du deine Kosten im Zweifel nicht erstattet.

Was passiert, wenn du ohne Erlaubnis baust?

Baust oder veränderst du eigenmächtig, also ohne den nötigen Beschluss, drohen dir zwei Dinge: Erstens musst du die Kosten in der Regel komplett selbst tragen — auch dann, wenn du in gutem Glauben gehandelt hast. Der Bundesgerichtshof hat das für eigenmächtig ausgetauschte Fenster klar entschieden (BGH, Az. V ZR 254/17): Wer ohne Beschluss handelt, bekommt sein Geld hinterher nicht von der Gemeinschaft zurück. Zweitens kann die Gemeinschaft von dir verlangen, den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen, wenn die Maßnahme nicht nachträglich genehmigt wird.

Das gilt selbst dann, wenn deine Veränderung objektiv eine Verbesserung ist — etwa neue, energetisch bessere Fenster. Die Gemeinschaft entscheidet trotzdem selbst, wann und wie eine solche Maßnahme umgesetzt wird, schon damit alle Fenster im Haus einheitlich aussehen und zueinander passen. Frag deshalb immer vorher bei deiner Hausverwaltung nach, ob ein Beschluss nötig ist — das erspart dir teuren Ärger. Im besten Fall lässt du dir die Antwort schriftlich, etwa per E-Mail, bestätigen.

FAQ

Darf ich meinen Balkon einfach verglasen?

Nein. Eine Balkonverglasung verändert das äußere Erscheinungsbild des Hauses und gilt als bauliche Veränderung. Du brauchst dafür einen Beschluss der Eigentümerversammlung, bevor du loslegst.

Brauche ich für eine neue Wohnungstür eine Zustimmung?

In der Regel ja. Die Wohnungseingangstür ist laut BGH zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich „an deiner Wohnung“ befindet. Kläre den Austausch vorher mit deiner Hausverwaltung.

Was kostet mich eine eigenmächtige Veränderung?

Im schlimmsten Fall alles: die Baukosten selbst, ohne Erstattung — plus die Kosten für einen Rückbau, falls die Gemeinschaft die Veränderung nachträglich nicht genehmigt.

Darf ich eine Wallbox fürs E-Auto einbauen?

Ja, du hast als privilegierte Maßnahme einen grundsätzlichen Anspruch darauf. Die Gemeinschaft muss aber über die konkrete Umsetzung (zum Beispiel Lage und Ausführung) noch beschließen — einfach ohne jede Abstimmung loslegen solltest du trotzdem nicht.

Muss ich für Barrierefreiheit die Kosten allein tragen?

Ja, bei einer privilegierten Maßnahme wie einem Treppenlift trägst du die Kosten in der Regel selbst — dafür darfst du die Anlage dann auch allein nutzen.

Wer entscheidet über Fenstertausch?

Die Eigentümerversammlung per Beschluss, weil Fenster zwingend Gemeinschaftseigentum sind. Du kannst das Thema über deine Hausverwaltung auf die Tagesordnung setzen lassen.

Kann die WEG mir eine Renovierung verbieten?

Innerhalb deiner eigenen Wohnung nicht, solange du niemanden störst und nichts am Gemeinschaftseigentum veränderst. Bei baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum kann die Gemeinschaft eine Zustimmung dagegen verweigern — außer bei den gesetzlich privilegierten Maßnahmen.

Quellen

  • § 20 WEG (Bauliche Veränderungen), dejure.org/gesetze/WEG/20.html
  • § 21 WEG (Kostentragung bei baulichen Veränderungen), dejure.org/gesetze/WEG/21.html
  • § 18 WEG (Verwaltung und Benutzung, insb. Abs. 3 Notmaßnahme), dejure.org/gesetze/WEG/18.html
  • BGH, Urteil vom 22.06.2018, Az. V ZR 254/17 (Fenster als zwingendes Gemeinschaftseigentum), Besprechung auf lto.de