Kurz gesagt: Der Vermögensbericht ist eine jährliche Übersicht darüber, was der Eigentümergemeinschaft gehört und wie viel Geld in den Rücklagen liegt. Die Hausverwaltung muss ihn nach Ablauf eines Kalenderjahres erstellen. Jeder Eigentümer hat Anspruch darauf.
Ein Beispiel aus dem Alltag
Im Frühjahr kommt Post von der Hausverwaltung. Neben der Jahresabrechnung liegt ein zweites Blatt bei. Darauf steht, wie viel Geld die Gemeinschaft am Jahresende auf ihren Konten hatte, wie hoch die Erhaltungsrücklage ist und was der Gemeinschaft sonst noch gehört, zum Beispiel offene Forderungen gegen einzelne Eigentümer.
Dieses zweite Blatt ist der Vermögensbericht. Die Jahresabrechnung zeigt, was im Jahr eingenommen und ausgegeben wurde. Der Vermögensbericht zeigt dagegen, was am Stichtag übrig ist.
Warum das für dich wichtig ist
- Du siehst, ob gespart wurde. Eine leere Rücklage bedeutet: Größere Reparaturen können eine Sonderumlage auslösen, also eine zusätzliche Zahlung.
- Du siehst offene Posten. Wenn viele Eigentümer ihr Hausgeld schuldig bleiben, fehlt der Gemeinschaft Geld.
- Vor dem Kauf ist er sehr aufschlussreich. Bitte den Verkäufer um den letzten Vermögensbericht, bevor du unterschreibst.
- Er zeigt die Arbeitsweise der Verwaltung. Ein klarer, pünktlicher Bericht ist ein gutes Zeichen.
Was im Gesetz steht
Der Vermögensbericht steht in § 28 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Dort steht: Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen. Dieser Bericht muss zwei Dinge enthalten. Erstens den Stand der Rücklagen, die in Absatz 1 Satz 1 genannt sind. Das ist die Erhaltungsrücklage nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 WEG und jede weitere Rücklage, die die Eigentümer beschlossen haben. Zweitens eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens.
Satz 2 der Vorschrift sagt: Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen. Die Pflicht gilt seit der großen WEG-Reform, die am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Das Gesetz nennt keine genaue Frist und sieht auch keinen Beschluss über den Bericht vor. Darin unterscheidet er sich von der Jahresabrechnung, über die die Eigentümer nach § 28 Absatz 2 WEG abstimmen. Dieser Text erklärt die Regeln in einfacher Sprache und ersetzt keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wann bekomme ich den Vermögensbericht?
Das Gesetz sagt nur, dass er nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen ist. Ein festes Datum nennt es nicht. In der Praxis kommt er häufig zusammen mit der Jahresabrechnung und der Einladung zur Eigentümerversammlung.
Wird über den Vermögensbericht abgestimmt?
Das Gesetz sieht dafür keinen Beschluss vor. Er muss dir zur Verfügung gestellt werden, nicht von der Versammlung genehmigt werden. Fragen dazu kannst du in der Versammlung trotzdem stellen.
Was tue ich, wenn ich ihn nicht bekomme?
Frag zuerst schriftlich bei der Hausverwaltung nach und setze eine höfliche Frist. Hilft das nicht, wende dich an den Verwaltungsbeirat. § 18 Absatz 4 WEG gibt dir zusätzlich das Recht, Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu verlangen. Bleibt es dabei, ist rechtlicher Rat sinnvoll.
Wie der Bericht mit der jährlichen Kostenaufstellung zusammenhängt, erklärt die Seite zur Jahresabrechnung. Warum der Sparbetrag so wichtig ist, liest du beim Thema Erhaltungsrücklage. Und woran du eine sorgfältig arbeitende Verwaltung erkennst, zeigt der Ratgeber gute Hausverwaltung erkennen.
